Spenden statt Blumen
Immer öfter sollen Spendengelder gegeben werden, statt durch Blumengaben zur Trauerfeier die Verbundenheit zur Familie und der/dem Verstorbenen zeigen zu können.
Traditionell wurde das frische Grab mit Blumen abgedeckt. Dafür wurden früher die Blumen ins Trauerhaus gebracht und von dort zur Trauerfeier und anschließend aufs Grab. Heute werden mit den frischen Kränzen, Gestecken und Sträußen die Feierräume zur Trauerfeier geschmückt und später das Grab. Wie in der Einleitung ange-sprochen, soll die Feier würdevoll und festlich gestaltet werden. Bemerkungen wie:"Die schönen Blumen nur für diesen kurzen Moment" sind nicht angebracht,
gerade für diese Feier sind die Kränze als Gestaltungsmittel wichtig. Nur wenn übermäßig viel Blumen zu erwarten sind, etwa bei einer Person des öffentlichen Lebens,
ist unter diesem Hintergrund eine Spendenaktion zu rechtfertigen, oder, wenn die Angehörigen die Gestaltung der Trauerfeier nicht von zufälliger Blumenwahl beeinflußt wissen wollen.
Wenn dann aber doch eine Spendenaktion gestartet wird, ist zu bedenken zu wessen Gunsten. Grundsätzlich bewerben sich viele gemeinnützige Institutionen um Spendengelder und geben dafür auch Spendenbescheinigungen, die bei Steuererklärungen berücksichtigt werden können. Die allgemein bekannten Institutionen wie: Deutsche Krebshilfe, Kinderkrebshilfe, Deutsche Lebens Rettungs Gesellschaft, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger, Brot für die Welt, nur um einige Beispiele zu nennen, haben Richtlinien für Spendenaktionen herausgegeben. Weniger bekannte Empfänger wären regionale Einrichtungen wie: Hilfe Lebensnah, Pflegeheime, Hospizeinrichtungen und ähnliche, aber auch örtliche Vereine wie Sportvereine für Jugendarbeit usw.. Es gibt einen Spendenführer, der gern bei uns eingesehen werden kann.
Wir unterhalten spezielle Spendenkonten bei der Landsparkasse Schenefeld und bei der Sparkasse in Steinburg-Hohenaspe, auf denen Spendengelder
gesammelt werden können und dann die Gesamtsumme überwiesen oder als Scheck übergeben wird.
Kranz- und Fahnenträger, Gruppenbegleitung
Ob Feuerwehrkamerad, Sangesbruder, Mitglied einer Schützengilde, Sportmannschaft, sonstigen Vereins oder im öffentlichen Leben stehend, größere Vereinigungen nehmen geschlossen Abschied und würdigen das Andenken ihres verstorbenen Kameraden durch Niederlegung eines Kranzes am Grab, verbunden mit letzten Grußworten, manchmal in Begleitung einer trauerflorverzierten Fahne, eines Musikzuges und geschlossener Mannschaftsaufstellung.
Beim Verlassen der Kirche formiert sich der Trauerzug wie folgt:
1. Friedhofswart und/oder Bestatter führen den Zug an
2. Kranzträger und Grabredner
3. Fahnenträger
4. Mannschaft/Gruppe (verläßt gegebenenfalls die Kirche zum Vordereingang und fügt sich ein)
5. Träger mit Sarg und direkt dahinter:
6. Pastor, Familie, Trauergemeinde
Wenn mehrere Gruppen Kränze niederlegen wollen, muß die Reihenfolge der begleitenden Kranzträger im Einzelfall abgesprochen werden.
Grundsätzlich sollte die Gruppe, die auch die Sargträger stellt, nicht auseinandergerissen werden, das heißt, die weiteren Kranzträger gehen weiter vorn.
Ein Musikzug fügt sich ebenfalls vorn in den Trauerzug ein und wird wie die Mannschaft vor der Grabstätte auf einen Platz eingewiesen. Gegebenenfalls kann
eine Bläsergruppe, ein einzelner Trompeter oder ein Musikzug auch in der Nähe des Grabes den Trauerzug empfangen. Absprachen sind erforderlich.
Wichtig ist, daß immer abgesprochen wird, ob Kränze oder Fahnen getragen werden sollen, um Fahnenständer bereitzuhalten, die entsprechenden Kränze
griffbereit legen zu können, und Sitzplätze für die Kranz- und Fahnenträger zu reservieren. Auch für Mannschaften können im hinteren Teil der Kirchen
Plätze reserviert werden. Für Sänger ist die Empore reserviert, wenn während der Trauerfeier gesungen wird; die Träger kommen dann erst zum
Ende der Trauerfeier nach vorn.
Bestattungspflicht- Bestattungsrecht
Wenn in Deutschland jemand verstirbt, sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen.
Ähnlich wie im Erbrecht ist geregelt, wer bestatten muß, aber auch, wer entscheiden darf.
Wenn kein Angehöriger vorhanden oder bereit ist, wird die Bestattung vom zuständigen Ordnungsamt veranlaßt.
Die verauslagten Kosten werden dann später von den Bestattungspflichtigen eingefordert.
Die Reihenfolge ist wie folgt, wobei die nächste Stufe der verpflichteten wie berechtigten Angehörigen dann zuständig ist, wenn es keine näheren Angehörigen gibt.
1. Ehepartner
2. Kinder/Enkel/Urenkel
3. Eltern
4. Geschwister
Entferntere Angehörige sind nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, eine Bestattung in die Wege zu leiten.
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